Rechtsprechung
VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer; Jahresrohmiete und Indexierung als zulässiger Besteuerungsmaßstab; Vollzugsdefizit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 6 K 10.1088
- VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
- VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956
- VGH Bayern, 16.09.2013 - 4 ZB 13.908
- BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
Erhebung der Zweitwohnungsteuer; gesetzlicher Befreiungstatbestand für …
Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956
Die Jahresrohmiete liefert also nur den zur Ermittlung der konkreten Steuerschuld erforderlichen Steuermaßstab; ihre Heranziehung als Rechengröße ändert nichts daran, dass das Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung und damit ein bestimmter Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes den Steuergegenstand bildet (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 12).Die Gemeinde kann dabei auch auf die nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes ermittelte Jahresrohmiete zurückgreifen, weil die indexierte Jahresrohmiete grundsätzlich geeignet ist, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise verbundenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - BVerwGE 117, 345/348 f.) Die Gemeinden können die fortschreitende Mietpreisentwicklung durch eine Indexierung einer auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzten Jahresrohmiete feststellen und müssen keine aufwändigen Einzelermittlungen durchführen (BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 16).
Dass der auf bundesweiter Datengrundlage errechnete amtliche Preissteigerungsindex die tatsächliche Entwicklung der Mietpreise nicht exakt widerspiegelt, steht seiner Verwendung bei der Festlegung des Steuermaßstabs nicht entgegen, da es in diesem Zusammenhang allein auf die steuerliche Gleichbehandlung aller im Gemeindegebiet gelegenen Wohnungen ankommt und nicht darauf, den aktuellen Mietwert dieser Wohnungen zu erfassen (BayVGH, B.v. 1.3.2012 a.a.O.).
Härten, die dadurch auftreten, dass die Grenze zum höheren Steuersatz gerade überschritten wird, sind hinzunehmen, weil bei der Wahl eines Staffelsystems derartige Sprünge systemimmanent sind (BayVGH, B.v. 1.3.12 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 18 f.).
- BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02
Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.
Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dürfen die Gemeinden bei Massenerscheinungen generalisierende und typisierende Regelungen treffen (BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - BVerwGE 117, 345/349) und den zu besteuernden Aufwand besonderer Lebensführung pauschalierend erfassen.Die Gemeinde kann dabei auch auf die nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes ermittelte Jahresrohmiete zurückgreifen, weil die indexierte Jahresrohmiete grundsätzlich geeignet ist, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise verbundenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - BVerwGE 117, 345/348 f.) Die Gemeinden können die fortschreitende Mietpreisentwicklung durch eine Indexierung einer auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzten Jahresrohmiete feststellen und müssen keine aufwändigen Einzelermittlungen durchführen (…BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 16).
- BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art …
Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956
Anders als der (residenzpflichtige) Polizist (s. dazu BVerfG, B.v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457 ff.) haben die Hirten und Bauern letztlich zwei Orte, an denen sie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen - im Sommer auf den Alpen und im Winter wieder auf dem eigenen Hof im Tal.Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich auch ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (BVerfG, B.v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457).
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956
Ein Vollzugsdefizit, das im Hinblick auf den Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 GG) zu einer Verfassungswidrigkeit der Norm führt, ist vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die Erhebungsregelung in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann und dies dem Normgeber zuzurechnen ist (BVerfG, U.v. 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239/272; BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 22.10 - BVerwGE 139, 42/87). - BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10
Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft; …
Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956
Ein Vollzugsdefizit, das im Hinblick auf den Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 GG) zu einer Verfassungswidrigkeit der Norm führt, ist vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die Erhebungsregelung in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann und dies dem Normgeber zuzurechnen ist (BVerfG, U.v. 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239/272; BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 22.10 - BVerwGE 139, 42/87). - VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12
Unbegründete Verfassungsbeschwerde
Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956
Es besteht keine Gleichheit im Unrecht (BayVerfGH, Entscheidung v. 20.12.2012 - Vf 25-VI-12 - juris Rn. 28 ff.). - VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013
Wohnung i.S.d. Zweitwohnungsteuerrechts; fehlende Kochmöglichkeit; …
Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956
Ausreichend ist daher regelmäßig ein umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist (BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 4 BV 09.3013 - Rn. 18).
- BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von …
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. März 2013 - Au 6 K 12.956 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2013 - 4 ZB 13.908 - verletzen den Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 2917/13 in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. - VG Augsburg, 10.10.2018 - Au 6 K 17.564
Jahresrohmiete als Steuermaßstab der Zweitwohnungsteuer
Satzungsbestimmungen, die den jährlichen Mietaufwand nach der indexierten Jahresrohmiete auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes ermitteln, werden in der Rechtsprechung allgemein für zulässig erachtet (…BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - juris Rn. 23;… BayVGH, B.v. 21.3.2017 - 4 ZB 17.153 - juris Rn. 15; VG Augsburg, U.v. 13.3.2013 - Au 6 K 12.956 - juris Rn. 13;… Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, Erl. Art. 2 KAG, Rn. 27fa; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand: Juli 2018, Teil 3, 32.00, 4.5). - VG München, 18.06.2015 - M 10 K 15.482
Rechtswidrige Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wegen nicht nachvollziehbarer …
Dass der jährliche Mietaufwand nicht auf Grundlage der tatsächlich gezahlten bzw. ortsüblichen Miete ermittelt wird, sondern anhand der vom Finanzamt auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten und für das jeweilige Erhebungsjahr nach dem Lebenshaltungsindex hochgerechneten Jahresrohmiete gemäß § 79 Bewertungsgesetz - BewG - (§ 4 Abs. 2 ZwStS), hat nicht zur Folge, dass damit bereits teilweise die Vermögenssubstanz besteuert würde und die Satzung somit nicht mehr von Art. 105 Abs. 2a GG bzw. Art. 3 Abs. 1 KAG gedeckt wäre (s. hierzu VG Augsburg, Urt. v. 13.3.2013 - Au 6 K 12.956 - juris RdNr. 13 ff).
- VG München, 23.10.2015 - M 10 K 15.989
Zweitwohnungsteuer, Innehaben, Wohnungsbegriff, Mietwert, …
Dass der jährliche Mietaufwand nicht auf Grundlage der tatsächlich gezahlten bzw. ortsüblichen Miete ermittelt wird, sondern anhand der vom Finanzamt auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten und für das jeweilige Erhebungsjahr nach dem Lebenshaltungsindex hochgerechneten Jahresrohmiete gemäß § 79 Bewertungsgesetz - BewG - (§ 4 Abs. 2 ZwStS), hat nicht zur Folge, dass damit bereits teilweise die Vermögenssubstanz besteuert würde und die Satzung somit nicht mehr von Art. 105 Abs. 2a GG bzw. Art. 3 Abs. 1 KAG gedeckt wäre (s. hierzu VG Augsburg, Urt. v. 13.3.2013 - Au 6 K 12.956 - juris RdNr. 13 ff). - VG München, 19.10.2015 - M 10 K 15.990
Hütte am See, ohne Wasser- und Abwasseranschluss fällt nicht unter den …
Dass der jährliche Mietaufwand nicht auf Grundlage der tatsächlich gezahlten bzw. ortsüblichen Miete ermittelt wird, sondern anhand der vom Finanzamt auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten und für das jeweilige Erhebungsjahr nach dem Lebenshaltungsindex hochgerechneten Jahresrohmiete gemäß § 79 Bewertungsgesetz - BewG - (§ 4 Abs. 2 ZwStS), hat nicht zur Folge, dass damit bereits teilweise die Vermögenssubstanz besteuert würde und die Satzung somit nicht mehr von Art. 105 Abs. 2a GG bzw. Art. 3 Abs. 1 KAG gedeckt wäre (s. hierzu VG Augsburg, Urt. v. 13.3.2013 - Au 6 K 12.956 - juris RdNr. 13 ff). - VG München, 18.06.2015 - M 10 K 15.622
Keine Zweitwohnungsteuer für Hütte am See
Dass der jährliche Mietaufwand nicht auf Grundlage der tatsächlich gezahlten bzw. ortsüblichen Miete ermittelt wird, sondern anhand der vom Finanzamt auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten und für das jeweilige Erhebungsjahr nach dem Lebenshaltungsindex hochgerechneten Jahresrohmiete gemäß § 79 Bewertungsgesetz - BewG - (§ 4 Abs. 2 ZwStS), hat nicht zur Folge, dass damit bereits teilweise die Vermögenssubstanz besteuert würde und die Satzung somit nicht mehr von Art. 105 Abs. 2a GG bzw. Art. 3 Abs. 1 KAG gedeckt wäre (s. hierzu VG Augsburg, Urt. v. 13.3.2013 - Au 6 K 12.956 - juris RdNr. 13 ff).